CORISMA Gesundheit + Prävention für ALLE
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AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Angebot und Vertragsabschluß


(1) Für sämtliche Angebote und Verträge gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für den Fall, daß wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Kunden den Vertrag abschließen oder die vertraglich geschuldete Leistung erbringen, insbesondere Zahlungen auf den Kaufpreis entgegennehmen.

(2) Der Kunde kann uns seine Bestellung auch unter Nutzung unseres elektronischen Bestellformulars, das online über unsere Web-Adresse abrufbar ist, übersenden. Er erhält von uns eine elektronische Empfangsbestätigung seiner Bestellung. Der Vertrag kommt erst mit Übersendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns zustande.

(3) Mündliche Vereinbarungen - gleich welcher Art - sind nur dann verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt worden sind; dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden jedweder Art.

(4) Der Vertrag unterliegt Deutschem Recht; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.


2. Umfang der Lieferungspflicht


(1) Für den Umfang der vertraglich vereinbarten Lieferung/Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

(2) Technische Änderungen und Verbesserungen der vertraglich geschuldeten Liefe-rung/Leistung bleiben vorbehalten, sofern wir nachweisen, daß dies dem Kunden zumutbar ist.


3. Preise


(1) Sämtliche in unseren Verkaufs- und Preislisten, Angeboten, Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen angeführten Preise verstehen sich netto ohne Skonto und sonstige Nachlässe ab Lager. Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Verpackungskosten werden zusätzlich berechnet.

(2) Den genannten Preisen liegen die bei Abgabe des Angebots gültigen Bezugspreise, Rohstoff- und Energiepreise, Löhne, Sozialabgaben, Frachtsätze und öffentlichen Abgaben, die die Warenkosten unmittelbar und mittelbar beeinflussen, zugrunde. Bei Änderungen dieser Bezugsgrößen behalten wir uns eine entsprechende Preisberichtigung vor, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen, es sei denn, § 310 BGB findet auf den Kunden Anwendung.


4. Zahlung


(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab unserem Hause, ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig oder innerhalb von 8 Tagen abzüglich 2% Skonto.

(3) Schecks/Wechsel werden nur zahlungshalber und vorbehaltlich ihrer endgültigen Gutschrift entgegengenommen. Weiterbegebung und Prolongation geltend nicht als Erfüllung. Einzugs- und Diskontspesen sowie sonstige Gebühren sind vom Kunden zu übernehmen.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist auf Ansprüche aus dem Vertragsrecht beschränkt.

(5) Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, für den Fall, daß ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basissatz zu berechnen. Dies gilt nicht, soweit wir nachweisen, daß uns infolge des Zahlungsverzuges ein höherer Schaden entstanden ist oder der Kunde nachweist, daß infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


5. Lieferzeit


(1) Die Liefertermine und Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich zugesagt sind. Wir sind an Liefertermin bzw. Lieferfrist nicht gebunden, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung, etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde.

(2) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lieferwerk bzw. den Lagerort verlassen hat, oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.

(3) Bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden sind wir von der Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit.

(4) Bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflußbereiches des Lieferanten liegen, oder bei Hindernissen, für die der Zulieferer verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

(5) Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Seite beruhen, kann der Kunde keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt. Der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, dem Kunden eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.


6. Gefahrenübergang - Abnahme


(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Gleiches gilt, wenn der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert wird oder die Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht abgenommen wird. Die durch Lagerung entstandenen Kosten, mindestens 0,5% des Warenwertes pro Monat, sind vom Kunden zu tragen. Die Kosten für die Abladung und Lagerung der Ware gehen zu Lasten des Kunden.


7. Mängelhaftung


(1) Wir haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Kunden oder Dritten auftreten.

(2) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete/unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage oder Einbau durch den Kunden oder Dritte, insbesondere bei Außerachtlassung der übergebenen OP-Anleitung; natürliche Abnutzung, Nichtbeachtung unserer Einbauhinweise, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entgegen der Bedienungshinweise; Anbau von Fremdgegenständen, insbesondere bei Verwendung von Fremdfabrikaten. Der Kunde ist verpflichtet, seiner Untersuchungspflicht nach § 377 HGB auch bei Weiterveräußerung der Ware nachzukommen.

(3) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

(4) Uns steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu, soweit der Kunde Unternehmer ist. Die beanstandete Ware ist uns frei nach Neumünster zu übersenden.


8. Haftung


(1) Die Haftung für Mängel richtet sich nach Ziff. 8 (2) und im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt für alle Ansprüche und Rechte des Kunden einschließlich der Rechte und Ansprüche im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung.

(2) Sämtliche Ansprüche, die vom Kunden uns gegenüber geltend gemacht werden, verjähren innerhalb der Gewährleistungsfristen, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Haftung unserer Seite nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine unserer Seite zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit die uns zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der in typischerweise vergleichbaren Fällen eintritt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(3) Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(4) Haftungsfreizeichnungen gelten auch zu Gunsten der persönlichen Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen und Stellvertreter.


9. Eigentumsvorbehalt


(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Ausgleich aller Forderungen gegenüber dem Kunden vor, die aus der Geschäftsverbindung mit ihm herrühren, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Der Kunde ist berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang die unter Vorbehalt gelieferte Ware an seine Abnehmer weiterzuveräußern, er tritt uns jedoch schon jetzt die ihm gegenüber seinen Abnehmern entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages unserer unter Vorbehalt gelieferten Ware zur Sicherheit ab. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde solange berechtigt, als er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Widerrufen wir die Einzugsermächtigung des Kunden, dann ist der Kunde verpflichtet, uns die Namen seiner Abnehmer auf Verlangen bekannt zu geben, uns über die Höhe der uns zustehenden Forderung zu informieren, sowie uns alle Mitteilungen zu machen, die nach Lage der Dinge sachdienlich sind. Die vorstehenden Regeln gelten für den Einbau von künstlichen Körperteilen und Implantaten entsprechend.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Vorbehalt gelieferte Ware ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Falle eines Versicherungsschadens ist der Kunde verpflichtet, uns die ihm gegenüber der Versicherung zustehende Forderung auf Ersatzleistung abzutreten.

(4) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf der Kunde weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.


10. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Schlußbestimmungen


(1) Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist Mann der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus Verträgen, denen diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde liegen; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.

(2) Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist ebenfalls Mannheim, sofern sich aus dem Individualvertrag nichts anderes ergibt.

(3) Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.